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Informationen zum Schulbetrieb vom 1.2 -12.2.2021 durch das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW

28.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit der heutigen SchulMail möchte ich Sie gerne über den weiteren
Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 1. bis zum 12.
Februar 2021 informieren und dabei zunächst ganz kurz auf das aktuelle
Infektionsgeschehen eingehen.

Einerseits sind wir derzeit erleichtert über eine gewisse
Entschleunigung des Infektionsgeschehens. Zumindest signalisieren die
täglichen Zahlen der Neuinfizierten und auch die Inzidenzwerte
insbesondere für Nordrhein-Westfalen eine hoffnungsvolle Entwicklung.

Andererseits gibt es Virus-Mutationen, von denen wir noch nicht genau
wissen, wie schnell sie sich verbreiten und wie gefährlich sie
tatsächlich sind.

Die Erkenntnisse aus Großbritannien, Irland und auch aus
außereuropäischen Ländern sind jedenfalls beunruhigend und mahnen zur
Vorsicht.

Das Land Nordrhein-Westfalen setzt hierzu den Beschluss der
Regierungschefinnen und der Regierungschefs der Länder mit der
Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 im Bereich Schule weiterhin
konsequent um.

Zugleich werden anlässlich der Fortsetzung des Distanzunterrichts
Regelungen getroffen, die eine zusätzliche Unterstützung der
Schülerinnen und Schüler ermöglichen sollen,

die hierauf in einer Zeit ohne Präsenzunterricht in besonderer Weise
angewiesen sind.

Die genannten Beschlüsse hat das Ministerium für Schule und Bildung
intensiv mit vielen Akteuren und Verbänden aus dem Bildungsland
Nordrhein-Westfalen erörtert und innerhalb der Landesregierung beraten.


Für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen gelten nunmehr im Lichte
dieser Beratungen und Beschlüsse ab dem 1. Februar 2021 folgende
Regelungen:

Grundsätzliche Fortsetzung des Distanzunterrichts

Grundsätzlich muss der Präsenzunterricht bis einschließlich zum 12.
Februar 2021 ausgesetzt bleiben. In allen Schulen und Schulformen wird
der Unterricht grundsätzlich für alle Jahrgangsstufen als
Distanzunterricht erteilt.

Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der Zweiten
Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnungen gemäß § 52 SchulG (DistanzunterrichtVO).

Zur Ausgestaltung des Distanzunterrichts wird noch einmal auf die Ihnen
bereits bekannte Übersicht zu den Unterstützungsmaterialien verwiesen.


Die Regelungen zur Aussetzung des Präsenzunterrichts sowie zur
Erteilung des Distanzunterrichts gelten grundsätzlich weiterhin auch
für alle Abschlussklassen.

Klassenarbeiten und Klausuren

Klassenarbeiten und Klausuren sollen in der Zeit vom 1. bis zum 12.
Februar 2021 grundsätzlich nicht geschrieben werden.

Sollten einzelne Schulen in der Zeit bis zum 12. Februar 2021
beispielsweise auf der Basis ihrer bisherigen Klausurpläne
Vorabiturklausuren dennoch durchführen wollen, so ist mit allen
Beteiligten ein Einvernehmen herzustellen.

Schulische Nutzung der Schulgebäude

Die schulische Nutzung der Schulgebäude und Schulanlagen wird bis zum
14. Februar 2021 weitgehend untersagt bleiben.

Dies wird Gegenstand der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) sein,
die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Kürze
erlassen wird.

Von der Nutzung der Schulgebäude und dem damit verbundenen
Betretungsverbot bleiben weiterhin insbesondere ausgenommen:

  ·         die Schulmitwirkung und damit die Sitzungen der Gremien und
Konferenzen; gleichwohl sollten die Schulen solche Zusammenkünfte
möglichst verschieben oder auf digitale Formate ausweichen,

  ·         die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat,
Instandhaltung und Gebäudereinigung) erforderlichen Tätigkeiten,

  ·         die Schulen können, falls unabdingbar, Auswahlgespräche im
Lehrereinstellungsverfahren führen,

  ·         die Anmeldungen an den weiterführenden Schulen,

  ·         Unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der
Lehrerausbildung bleiben möglich,

  ·         Berufsabschlussprüfungen der Kammern bleiben ebenfalls
möglich.

Bei allen Angeboten und Veranstaltungen in den Schulräumen müssen die
Regeln der CoronaBetrVO für den Infektionsschutz strikt beachtet
werden.

Zugleich sehen wir aber die Notwendigkeit, in wohl begründeten Fällen
weitere Ausnahmen von den grundsätzlichen Regelungen vorzusehen:

Ausnahmen für Abschlussklassen der Berufskollegs

Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen des Berufskollegs
können bei besonderem pädagogischen Bedarf sowie bei zeitnah
bevorstehenden Berufsabschlussprüfungen

ausnahmsweise unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorschriften
der CoronaBetrVO im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult
werden.

Dies gilt für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen der
Fachklassen des dualen Systems, die ihre Berufsabschlussprüfung (auch
erster Teil der gestreckten Abschlussprüfung)

bis zum 26. März 2021 absolvieren. Dabei ist der Präsenzunterricht
drei Wochen - in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Kammern ggf.
zwei Wochen - vor den jeweiligen Prüfungsterminen

zu beenden und wieder in Distanzform aufzunehmen.

Die Entscheidung hierüber legt die Schulleitung unter Angabe der
Begründung der oberen Schulaufsicht zur Genehmigung vor.

Ausnahmen für schulische Unterstützungsangebote

Die Schulen bieten denjenigen Schülerinnen und Schülern, die im
Distanzunterricht zu Hause kein chancengerechtes und gleichwertiges
Lernumfeld

im Sinne von § 3 Abs. 7 der Verordnung zum Distanzunterricht vorfinden,
ein qualitativ gutes Unterstützungsangebot.

Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6

Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden
allgemeinbildenden Schulen bieten seit dem 11. Januar 2021 auf Antrag
der Eltern ein Betreuungsangebot

für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die
zuhause nicht angemessen betreut werden können.

Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kann hier auch das
Jugendamt initiativ werden.

Dieses Angebot wird für die Zeit vom 1. bis zum 12. Februar 2021
fortgesetzt.

Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung

Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen
Lernens,

der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten
Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung),

muss dieses Angebot in Absprache mit den Eltern auch in höheren
Altersstufen sichergestellt werden.

Erweitertes Angebot für alle Klassen und Jahrgangsstufen (1 bis 13)

Ab dem 1. Februar 2021 erhalten Schülerinnen und Schüler aller Klassen
und Jahrgangsstufen (1 bis 13), die das Angebot des Distanzunterrichtes
im häuslichen Umfeld

ohne Begleitung nicht zielgerichtet wahrnehmen können, zur Wahrung der
Chancengerechtigkeit die Möglichkeit, in der Schule am
Distanzunterricht teilzunehmen.

Die Teilnahme an diesem Angebot wird den Eltern, bei volljährigen
Schülerinnen und Schülern diesen selbst, durch die Schulleitung
unterbreitet.

Die Annahme des Angebots ist freiwillig; die Eltern bzw. die
volljährigen Schülerinnen und Schüler, ggf. auch die
Ausbildungsbetriebe, erklären sich mit der schulischen Betreuung

nach Möglichkeit schriftlich einverstanden. Das erweiterte schulische
Unterstützungsangebot kann nicht von den Eltern initiiert werden.

Im Rahmen des schulischen Unterstützungsangebots wird den Schülerinnen
und Schülern die Möglichkeit gegeben, am Distanzunterricht in
geeigneten Räumlichkeiten der Schule

unter Aufsicht des nicht am Distanzunterricht beteiligten schulischen
Personals teilzunehmen.

Der Umfang des Angebotes richtet sich nach dem Umfang des regulären
Unterrichtsbetriebes, über den Rahmen (z.B. die Mittagsverpflegung)
wird vor Ort entschieden.

Es gelten die Regeln der CoronaBetrVO für die Ganztagsbetreuung.

Während der genannten schulischen Unterstützungsangebote findet kein
zusätzlicher Präsenzunterricht statt. Vielmehr dienen die Angebote
dazu, Schülerinnen und Schülern,

die im häuslichen Umfeld keine angemessenen Lernbedingungen haben, die
Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen also - auch wenn sie sich in der
Schule befinden - an ihrem Distanzunterricht teil.

Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in
Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte).

Über die Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag wird vor Ort in
Abstimmung mit den Trägern entschieden.

LOGINEO NRW

Seit November 2019 stellt das Ministerium für Schule und Bildung den
Schulen die Plattform LOGINEO NRW kostenlos zur Verfügung, um
schulische Abläufe zu vereinfachen,

den Datenschutz deutlich zu verbessern und somit eine rechtssichere,
digitale Kommunikation und Organisation in Schulen zu ermöglichen.

Mit LOGINEO NRW können Lehrkräfte und perspektivisch auch
Schülerinnen und Schüler über dienstliche E-Mail-Adressen
kommunizieren,

Termine in gemeinsamen Kalendern organisieren und Materialien in einem
geschützten Cloudbereich austauschen.

Bis Ende Januar 2021 haben 1.824 Schulen die Schulplattform LOGINEO NRW
erhalten. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurde die Umsetzung
der Lernplattform LOGINEO NRW LMS erheblich beschleunigt.

Sie steht Schulen in Nordrhein-Westfalen seit dem 10. Juni 2020
kostenlos zur Verfügung. Das Lernmanagementsystem soll Unterricht auf
Distanz erleichtern und dazu beitragen,

Lehr-Lern-Prozesse digital zu unterstützen, sei es in Phasen des
Lernens auf Distanz wie anlässlich der Corona-Pandemie oder im Rahmen
des Präsenzunterrichts.

2.310 Schulen haben das Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS bisher
erhalten.

Außerdem stellt das Land Nordrhein-Westfalen den öffentlichen Schulen,
den Ersatzschulen und den Zentren für schulische Lehrerausbildung
(ZfsL) den LOGINEO NRW Messenger

für eine schnelle und einfache Kommunikation zur Verfügung, seit dem
21. Januar 2021 zusätzlich mit einer Videokonferenzoption.

1.690 Schulen haben bisher den LOGINEO NRW Messenger erhalten, davon 356
mit Videokonferenzoption.

Im Rahmen der Angebote von LOGINEO NRW übernimmt das Land die Kosten
für die Einrichtung und den Betrieb. Informationen zu den Anwendungen
sowie zur Beantragung finden Sie unter www.logineo.nrw.de [1].

Weiteres Verfahren und weitere Informationen

Es ist der Landesregierung ein wichtiges Anliegen, Sie rechtzeitig über
die weitere Vorgehensweise und möglichst auf der Grundlage weiterer
Vereinbarungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

mit der Bundesregierung zu informieren. Insbesondere wichtige
Informationen zum Schulbetrieb ab dem 15. Februar 2021 und zu Regelungen
und Entscheidungen zu Prüfungen und Abschlüssen auf der Grundlage

des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21. Januar 2021 werde
ich Ihnen schnellstmöglich zukommen lassen.

Jenseits der zwischenzeitlich erfolgten digitalen Ausstattungsprogramme
des Landes und des Bundes zur Unterstützung der Schulen kann der
gegenwärtig notwendige Distanzunterricht für die Schülerinnen und
Schüler

nur durch das große Engagement, die Flexibilität und die Kreativität
der an den Schulen Wirkenden erfolgreich gelingen.

Daher möchte ich Ihnen abschließend mitteilen, dass die Schulaufsicht
gegenwärtig von Seiten der Lehrer- und Elternverbände, den
Gewerkschaften, aber auch einzelnen Eltern viele und überwiegend
positive Rückmeldungen hierzu erreichen.

Dies möchte ich Ihnen daher auch für Ihre weitere wichtige Arbeit in
den kommenden Wochen in dieser außergewöhnlichen Zeit gerne und mit
Dank zurückmelden.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter